Rahmenbedingungen NÖ
Gesetzliche Rahmenbedingungen in Niederösterreich
Synonyme für Energieholzflächen sind
Energiewald, Kurzumtrieb, Feldholz, Short-Rotation-Farming
Grundsätzlich kann auf jeder landwirtschaftlichen Fläche in Niederösterreich Energieholz angebaut werden, es muss zu anderen landwirtschaftlichen Flächen jedoch ein Mindestabstand von 5 Meter eingehalten werden.
Ein Abstand von 5 Meter zu anderen landwirtschaftlichen Flächen ist einzuhalten (siehe Bild)
Ausnahmen
- In Landschaftschutzgebieten muss ab einer Fläche von 1 Hektar eine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden (bei der Bezirksverwaltungsbehörde)
- In NATURA 2000 Gebieten muss generell eine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden (bei der Bezirksverwaltungsbehörde)
- Wenn Gemeinden sogen. Offenlandflächen verordnet haben, ist eine Umwandlung in Energieholz nicht möglich (Auskunft bei der Gemeinde)
- Auf Grünland gibt es bei bestehenden ÖPUL-Verpflichtungen Einschränkungen bei der Flächengröße, da ansonsten eine Rückzahlung von Fördermittel droht (siehe Punkt „Förderungen>>“)
Nach der Auspflanzung der Fläche muss die Fläche innerhalb von 10 Jahren der Forstbehörde gemeldet werden (ForstG75, §1Abs4), da diese sonst zu Wald wird und eine Rückumwandlung erschwert wird bzw. unmöglich werden kann.
Durch die Meldung ist es möglich eine Kurzumtriebsfläche 30 Jahre lang zu bewirtschaften und nach dieser Zeit wieder in eine landwirtschaftliche Fläche umzuwandeln. Formular dazu siehe unter Downloads >>.
Seit 2014 ist der Kurzumtrieb auch im Wald erlaubt. Es muss jedoch eine Meldung an die Forstbehörde erfolgen wegen des Hiebsunreifeverbotes im Forstgesetz §80.
Gesetzliche Basis
Forstgesetz75, NÖ Kulturflächenschutzgesetz, NÖ Naturschutzgesetz, NÖ Raumordnungsgesetz, Forstsaatgutgesetz
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