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Rahmenbedingungen NÖ

Abstand von 5 Metern zu anderen landw. Flächen ist einzuhaltenGesetzliche Rahmenbedingungen in Niederösterreich

Synonyme für Energieholzflächen sind
Energiewald, Kurzumtrieb, Feldholz, Short-Rotation-Farming

Grundsätzlich kann auf jeder landwirtschaftlichen Fläche in Niederösterreich Energieholz angebaut werden, es muss zu anderen landwirtschaftlichen Flächen jedoch ein Mindestabstand von 5 Meter eingehalten werden.

Ein Abstand von 5 Meter zu anderen landwirtschaftlichen Flächen ist einzuhalten (siehe Bild)

  Ausnahmen

 Diagramm rechtlicher Ablauf>>

Nach der Auspflanzung der Fläche muss die Fläche innerhalb von 10 Jahren der Forstbehörde gemeldet werden (ForstG75, §1Abs4), da diese sonst zu Wald wird und eine Rückumwandlung erschwert wird bzw. unmöglich werden kann.

Durch die Meldung ist es möglich eine Kurzumtriebsfläche 30 Jahre lang zu bewirtschaften und nach dieser Zeit wieder in eine landwirtschaftliche Fläche umzuwandeln. Formular dazu siehe unter Downloads >>.

Seit 2014 ist der Kurzumtrieb auch im Wald erlaubt. Es muss jedoch eine Meldung an die Forstbehörde erfolgen wegen des Hiebsunreifeverbotes im Forstgesetz §80.

 

Gesetzliche Basis
Forstgesetz75, NÖ Kulturflächenschutzgesetz, NÖ Naturschutzgesetz, NÖ Raumordnungsgesetz, Forstsaatgutgesetz

 Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich >>

 

  VERANSTALTUNGEN